Land: USA
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten – Röshults
LIEFERANT

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Ingress

Dieses Dokument regelt die allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten gegenüber Röshults.

 

2. Kaufobjekt

Exklusiv, wie in dieser Vereinbarung näher beschrieben.

 

3. Lieferung

 

4.1 Lieferumfang

Der Verkäufer überträgt dem Käufer den in der Bestellung und den Lieferbedingungen genannten Kaufgegenstand gemäß den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen.

 

4.2 Abruf

Der Käufer kann zusätzliche Lieferungen des angegebenen Kaufgegenstands anfordern. Eine solche Anfrage muss den Umfang und den Liefertermin enthalten. Der Verkäufer hat auf eine solche Anfrage innerhalb von 3 Werktagen zu antworten.

 

4.3 Lieferzeit

Die Lieferung des Kaufgegenstands erfolgt gemäß der Bestellung.

 

4.4 Lieferbedingungen

Die Ware ist DAP in Röshults zu liefern Röshults INCOTERMS 2020).

 

4.5 Dokumentation und Zeichnungen

Die Parteien stellen Zeichnungen und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit den Produkten zur Verfügung. Die im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten Unterlagen (unabhängig vom Trägermedium) bleiben Eigentum der liefernden Partei und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke als die Installation, den Betrieb und die Wartung der Anlagen verwendet werden.

 

4.6 Subunternehmer

Der Verkäufer ist nicht berechtigt, für die Herstellung oder Montage des Kaufgegenstands Subunternehmer einzusetzen, es sei denn, der Käufer hat dem schriftlich zugestimmt.

 

5. Liefertest

Ein Abnahmetest (DT) ist am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeiten gemäß der Dokumentation durchzuführen.

Der Zweck des Tests besteht darin, zu überprüfen, ob das Kaufobjekt in jeder Hinsicht den vereinbarten technischen Anforderungen entspricht.

Der Verkäufer hat den Käufer mindestens 5 Tage vor der geplanten Durchführung der Abnahmeprüfung und mindestens 2 Tage vor der Lieferung des Kaufgegenstands darüber zu informieren. Ein Prüfbericht über die Abnahmeprüfung ist von den Parteien gemeinsam zu erstellen. Der Käufer ist berechtigt, einen Berater zur Abnahmeprüfung mitzubringen oder sich durch einen oder mehrere Vertreter vertreten zu lassen.

Sollte die Abnahmeprüfung ergeben, dass das Kaufobjekt nicht den technischen Anforderungen des Vertrags entspricht, hat der Verkäufer etwaige Mängel zu beheben, um die Vertragsmäßigkeit sicherzustellen; anschließend findet eine erneute Abnahmeprüfung statt.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem DT.

Die Ergebnisse der DT haben keinen Einfluss auf die Haftung des Verkäufers für Mängel am Kaufgegenstand.

 

6. Verspätete Lieferung

Der Käufer hat den Verkäufer darauf hingewiesen, wie wichtig eine fristgerechte Lieferung des Kaufgegenstands ist. Bei einem Lieferverzug von mehr als 10 Tagen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon, ob der Vertrag gekündigt wird oder nicht, haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig für den Schaden, den der Käufer aufgrund des Lieferverzugs erleidet.

 

7. Preis

Der Gesamtpreis des Kaufgegenstands entspricht dem in der Bestellung angegebenen Preis. Der Preis ist fest und versteht sich ohne Mehrwertsteuer.

 

7.1 Zahlung

Der vertraglich vereinbarte Preis ist spätestens zu dem in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt nach Eingang der Rechnung des Verkäufers in bar auf das in dieser Rechnung angegebene Bankkonto zu überweisen.

 

8. Stornierung

Der Käufer ist berechtigt, den Verkauf des Kaufgegenstands bis spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zu widerrufen. Im Falle eines solchen Widerrufs hat der Käufer dem Verkäufer eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten zu zahlen.

 

9. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nicht offenzulegen. Die Parteien treffen alle erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen, um eine unbefugte Offenlegung oder Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse durch Mitarbeiter zu verhindern.

 

10. Inspektion

Der Käufer oder sein Vertreter hat das Recht, die Herstellung des Kaufgegenstands in den Werkstätten des Verkäufers oder an jedem anderen Ort, an dem die Herstellung erfolgt, zu überprüfen. Der Käufer hat den Verkäufer mindestens einen Tag vor jedem Besuch über den Zeitpunkt der Überprüfung zu informieren. Bei solchen Überprüfungen ist der Käufer berechtigt, einen Berater hinzuzuziehen oder sich durch einen oder mehrere Vertreter vertreten zu lassen. Der Verkäufer hat bei den Überprüfungen mitzuwirken und alle vom Käufer angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Inspektionen.

Die Prüfung durch den Käufer hat keinen Einfluss auf die Mängelhaftung des Verkäufers.

 

11. Haftung für Mängel

Der Käufer hat dem Verkäufer mitgeteilt, dass es wichtig ist, dass der Kaufgegenstand einwandfrei funktioniert und dass er in der vom Käufer beabsichtigten Weise genutzt werden kann.

Der Verkäufer gewährleistet, dass der Kaufgegenstand frei von Mängeln ist, was unter anderem bedeutet, dass der Kaufgegenstand in jeder Hinsicht für den vom Käufer vorgesehenen Zweck verwendet werden kann. Hinsichtlich Funktion und Leistung gewährt der Verkäufer zudem eine Gewährleistung von 5 Jahren ab Lieferdatum.

Mängel sind vom Verkäufer unverzüglich und auf seine Kosten zu beheben. Der Käufer ist berechtigt, den Mangel auf Risiko und Kosten des Verkäufers selbst oder durch einen Dritten seiner Wahl zu beheben, wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt oder wenn der Käufer nicht zumutbar auf die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer warten kann.

Bleibt der Mangel 5 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer davon Kenntnis erlangt hat, bestehen, ist der Käufer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung in Höhe des Mangels oder der Unvollständigkeit zu verlangen.

Unabhängig davon, ob der Vertrag rückgängig gemacht wird oder nicht, haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig für Schäden, die dem Käufer aufgrund eines Mangels am Kaufgegenstand entstehen.

Sogenannte Mängel im Bereich des geistigen Eigentums fallen unter die Bestimmung „Verletzung von Rechten Dritter“.

 

12. Verletzung von Rechten Dritter

Der Verkäufer gewährleistet, dass der Kaufgegenstand oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzen.

Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, dem Käufer alle Entschädigungen und Schadensersatzzahlungen zu erstatten, zu deren Zahlung der Käufer aufgrund eines Vergleichs oder eines Urteils wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich aus der Nutzung des Kaufgegenstands durch den Käufer ergeben, verpflichtet wurde.

Für den Fall, dass ein Dritter eine Rechtsverletzung geltend macht, hat der Käufer den Verkäufer hierüber zu unterrichten; der Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers und auf eigene Kosten die Streitigkeit zu übernehmen und die Angelegenheit im Namen des Käufers weiterzuverfolgen sowie auf eigene Kosten entweder dem Käufer das Recht zur weiteren Nutzung des Kaufgegenstands zu sichern oder den beanstandeten Teil des Kaufgegenstands durch einen Teil zu ersetzen, der den vertraglichen Spezifikationen entspricht. Ist die weitere Nutzung des Kaufgegenstands während des Rechtsstreits möglich, so hat der Verkäufer für den Schaden, der dem Käufer aufgrund der geltend gemachten Rechtsverletzung entstehen könnte, Sicherheit zu leisten.

Der Käufer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer einen Mangel im Bereich des geistigen Eigentums nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Mitteilung des Käufers, dass ein Dritter eine Rechtsverletzung geltend gemacht hat, behebt.

Neben dem Ersatz der Beträge, die der Käufer an einen Dritten zahlen musste, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz für jeden sonstigen Schaden, der auf einen Mangel an geistigem Eigentum zurückzuführen ist.

Das Recht des Käufers auf Rechtsbehelfe aufgrund eines Mangels an geistigem Eigentum erlischt 3 Jahre nach dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

13. Durch den Kaufgegenstand verursachte Schäden

Der Verkäufer haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die durch den Kaufgegenstand verursacht werden, unabhängig davon, ob der Verkäufer fahrlässig gehandelt hat oder nicht.

Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Versicherung jederzeit aufrechtzuerhalten.

 

14. Vertragsverletzung durch den Käufer, Verzugszinsen usw.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu einem Zinssatz gemäß dem schwedischen Zinsgesetz zu zahlen.

Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Rüge behebt. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn die Vertragsverletzung für den Verkäufer von wesentlicher Bedeutung ist und der Käufer dies wusste oder hätte wissen müssen.

Wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht, hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz gemäß Anhang 4. Ein Ersatz für indirekte Schäden, wie etwa entgangenen Gewinn, ist nur dann zu leisten, wenn der Käufer grob fahrlässig gehandelt hat.

 

15. Höhere Gewalt

Die Parteien sind von der Haftung für die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag befreit, wenn diese Nichterfüllung auf einen Umstand („Entlastungsgrund“) zurückzuführen ist, der

 

1. liegt außerhalb der Kontrolle einer Partei;

2. deren Erfüllung behindert; und

3. war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar.

 

Sobald das Hindernis weggefallen ist, ist die Verpflichtung gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu erfüllen. Als Entlastungsgründe gelten: Krieg, kriegerische Handlungen, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden, Konflikte auf dem Arbeitsmarkt, neue oder geänderte Rechtsvorschriften, Devisenbeschränkungen und ähnliche Umstände.

Eine Partei, die Rechtsbehelf gemäß den vorstehenden Bestimmungen einlegen möchte, muss die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung um mehr als drei Monate verzögert.

 

16. Haftungsbeschränkung

Keine der Parteien haftet für indirekte Schäden, die der anderen Partei entstehen, es sei denn, ihr wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Der Begriff „indirekter Schaden“ ist im Sinne des schwedischen Kaufrechtsgesetzes auszulegen.

 

17. Hinweise und Sprache

Jede Mitteilung, Aufforderung, Zustimmung und sonstige Kommunikation, die eine Partei im Rahmen dieser Vereinbarung zu übermitteln hat (im Folgenden als „Mitteilung“ bezeichnet), muss in englischer Sprache erfolgen und gilt als gültig und wirksam, wenn sie der anderen Partei persönlich zugestellt oder per Einschreiben mit Vorauszahlung per Luftpost, per E-Mail oder per Fax an die in der Präambel angegebenen Adressen gesendet wird.

 

Eine Mitteilung gilt als zugestellt, wenn:

 

1. im Falle einer persönlichen Zustellung: zum Zeitpunkt der Zustellung;

2. bei frankiertem Einschreiben: spätestens 3 Tage nach dem Versanddatum;

3. im Falle einer E-Mail: am Tag des Versands einer E-Mail mit Empfangsbestätigung; und

4. im Falle eines Faxes: am Tag der Absendung des Faxes, sofern der Empfang von der anderen Partei bestätigt wird.

 

Adressänderungen sind gemäß dieser Bestimmung mitzuteilen.

 

18. Änderungen

Nur solche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind gültig, die schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet werden.

 

19. Gesamte Vereinbarung

Der Inhalt dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Zusagen und Verpflichtungen.

 

20. Beendigung des Vertrags

Diese Vereinbarung gilt ab dem Datum der Unterzeichnung. Jede Partei kann die Vereinbarung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.

 

21. Anwendbare Rechtsvorschriften

Diese Vereinbarung unterliegt in der nachstehend genannten Reihenfolge

 

  1. 1. Das schwedische Kaufrecht (1990:931)
  2. 2. Schwedisches Recht